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02.03.2026

Endspurt für den § 2b UStG – jur. Personen des öffentlichen Rechts in der Umstellungsphase - Fragebögen

Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), Öffentliche Hand als Unternehmer, Steuerliche Erfassung, Fragebogen

Person nutzt Taschenrechner und Laptop zur Steuerberechnung, Symbolbild zur Umsatzsteuer und zum § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts

Worum geht es grundsätzlich?

Für Umsätze ab dem 01.01.2027 müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts zwingend § 2b UStG beachten, der die Unternehmereigenschaft von Einrichtungen des öffentlichen Rechts regelt.

Seit einigen Jahren sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts jeglicher Ausgestaltung gefordert ihre Leistungen dahingehend zu beurteilen, ob diese unternehmerisch oder hoheitlich erbracht werden. Die Vorgaben hierfür liefert § 2b UStG, welcher mit diversen Nichtanwendungszeiträumen versehen wurden. Nun sind die Unternehmen final gefordert, denn für alle Leistungen ab dem 01.01.2027 gilt es die Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG zu beachten. Die Unternehmereigenschaft bieten den juristischen Personen nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile, wie den Vorsteuerabzug. Allerdings müssen sämtliche Tätigkeiten auf den Prüfstand und eingeordnet werden.

Mit Schreiben vom 23.02.2026 hat das BMF-Vordruckmuster von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung von jPöR neu veröffentlicht. Das vorherige BMF-Schreiben v. 28.07.2022 wurde aufgehoben.

Was regelt das BMF-Schreiben?

Das BMF-Schreiben enthält die neuen Vordruckmuster

  • FsEjPöR = Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR,
  • FsEOE = Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder, sowie die
  • jeweiligen Ausfüllhilfen dazu.

Wer muss die Fragebögen ausfüllen?

Die Verpflichtung zur Ausfüllung des Fragebogens FsEjPöR trifft jPöR, die erstmals ab dem 01.01.2027 Umsätze zu erklären haben oder eine USt-IdNr. beantragen, um am innergemeinschaftlichen Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr teilzunehmen.

Liegt bei der betreffenden jPöR eine Organisationseinheit des Bundes oder eines Landes (§ 18 Abs. 4f UStG) vor, muss diese den Fragebogen FsE OE ausfüllen.

Was wird vom Finanzamt abgefragt?

Im Fragebogen FsEjPöR fordert das FA den Erhalt folgender Informationen an:

  • vollständiger Name der jPöR (ohne Abkürzungen),
  • gesetzliche Vertretung einer jPöR,
  • Vertretungsvollmacht (z.B. steuerliche Beratung),
  • Bankverbindung,
  • umsatzsteuerrechtlich relevante Tätigkeiten,
  • voraussichtlicher Umsatz (sämtliche steuer¬pflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze) im Erstjahr der Anwendung des § 2b UStG und im Folgejahr (Einnahmen aus nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (d.h. insbesondere hoheitliche Tätigkeiten) sind nicht zu berücksichtigen),
  • Angaben, ob die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen wird oder nicht,
  • voraussichtliche Umsatzsteuer-Zahllast bzw. voraussichtlicher Umsatzsteuer-Überschuss des laufenden Kalenderjahres,
  • ggf. Durchschnittssätze nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden,
  • Angabe, ob die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet wird oder ob beantragt wird, diese nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) berechnen zu dürfen,
  • Angabe, ob die jPöR bereits eine USt-IdNr. für eine frühere Tätigkeit erhalten hat oder die jPöR eine USt-IdNr. benötigt,
  • Angabe, ob die jPöR beabsichtigt, Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen (z.B. elektronischer Marktplatz, Plattform oder Portal) auszuführen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Im Wesentlichen die gleichen Angaben verlangt das FA im Fragebogen FsEOE, wenn die betreffende jPöR eine Organisationseinheit des Bundes oder eines Landes ist.

Praxishinweise

Das BMF-Schreiben vom 23.02.2026 bringt zugleich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausdruck, dass der 01.01.2027 der Stichtag sein wird, ab dem die jPöR die Regelungen des § 2b UStG zwingend zu beachten haben. Es ist daher nicht zu erwarten, dass es – wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen – noch einmal zu einer zeitlichen Verschiebung der Anwendbarkeit von § 2b UStG kommt. JPöR (also die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die auf Grund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen) sollten sich mit Blick auf die zwingende Anwendung des § 2b UStG ab 01.01.2027 bewusst sein, dass sie bereits jetzt die internen Prozesse darauf auszurichten müssen, dass für die Voranmeldungszeiträume und Besteuerungszeiträume ab 01.01.2027 entsprechende Compliance-Verpflichtungen erfüllt werden können.

Viele Arten von Tätigkeiten, die bisher umsatzsteuerlich nicht relevant waren, können dazu führen, dass sie als der Umsatzsteuer unterliegende Lieferungen oder sonstige Leistungen behandelt werden müssen und entsprechende Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten auslösen.

Eine der größten Herausforderungen für die jPöR wird sein, die Sachverhalte innerhalb ihrer Tätigkeitsbereiche bzw. Zuständigkeiten zu identifizieren und als möglicherweise umsatzsteuerlich relevante Tätigkeiten erkennen zu können.

Wir sind den jPöR bei der Bewältigung all dieser neuen Herausforderungen gerne behilflich und wir können diese fachlich kompetent unterstützen.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. I Stand 02.03.2026.